Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Erik Schneider – sce-engineering
Stand: Juli 2026
§1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von Erik Schneider – sce-engineering (nachfolgend „sce-engineering”), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Die AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) sowie gegenüber Verbrauchern, sofern einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich ausschließlich für Unternehmer gelten.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sce-engineering deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
§2 Unternehmensgegenstand
sce-engineering bietet insbesondere folgende Leistungen an:
- Technische Unternehmensberatung
- Konstruktion und Entwicklung
- CAD-Konstruktionen und technische Zeichnungen
- Produktentwicklung
- Prototypenentwicklung
- 3D-Druck
- Laserbearbeitung
- Entwicklung individueller Sonderlösungen
- Eventtechnik und Zubehör
- Technische Schulungen
- sonstige ingenieurtechnische Dienstleistungen
Der genaue Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung.
§3 Angebote
- Sämtliche Angebote von sce-engineering sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Angebote basieren ausschließlich auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen.
- Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs können zu Preis- und Terminänderungen führen.
- Technische Änderungen bleiben vorbehalten, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
- Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und technische Dokumentationen bleiben Eigentum von sce-engineering und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§4 Vertragsabschluss
- Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, eine ausdrückliche Annahmeerklärung oder durch den Beginn der Leistungserbringung durch sce-engineering zustande.
- Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
- Änderungen oder Ergänzungen eines bestehenden Vertrages bedürfen der Schriftform.
§5 Leistungsumfang
- Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung ist ausschließlich das schriftliche Angebot beziehungsweise die Auftragsbestätigung.
- Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Vertrages.
- sce-engineering ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.
- Sämtliche Leistungen erfolgen nach dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung anerkannten Stand der Technik.
- Soweit Entwicklungs- oder Beratungsleistungen erbracht werden, schuldet sce-engineering grundsätzlich eine fachgerechte Dienstleistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder Markterfolg wird nicht geschuldet, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
§6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.
- Hierzu gehören insbesondere:
- technische Zeichnungen
- CAD-Daten
- Maße
- Stücklisten
- Lastenhefte
- Pflichtenhefte
- Materialvorgaben
- Sicherheitsanforderungen
- sonstige projektrelevante Unterlagen.
- Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen übernimmt ausschließlich der Auftraggeber die Verantwortung.
- Verzögerungen, die durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung entstehen, verlängern vereinbarte Liefer- oder Fertigungsfristen entsprechend.
- Entsteht durch unvollständige Angaben ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, ist sce-engineering berechtigt, diesen nach dem vereinbarten Stundensatz oder den jeweils gültigen Verrechnungssätzen gesondert abzurechnen.
§7 Projektänderungen
- Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsabschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
- sce-engineering ist berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu verrechnen.
- Projektänderungen können Auswirkungen auf Liefertermine, Entwicklungszeiten sowie vereinbarte Preise haben.
- Bereits erbrachte Leistungen bleiben unabhängig von späteren Änderungen vergütungspflichtig.
§8 Termine und Fristen
- Liefer- und Fertigstellungstermine gelten grundsätzlich als unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
- Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare Umstände außerhalb des Einflussbereichs von Sce-engineering berechtigen zur angemessenen Verlängerung vereinbarter Fristen.
- Hierzu zählen insbesondere:
- Lieferengpässe
- Materialknappheit
- Ausfälle von Vorlieferanten
- behördliche Maßnahmen
- Naturereignisse
- Pandemien
- Stromausfälle
- IT-Ausfälle
- Streiks
- Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§9 Kommunikation
- Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien kann schriftlich, per E-Mail oder – soweit vereinbart – über elektronische Projektplattformen erfolgen.
- Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die bekannt gegebenen Kontaktdaten aktuell sind.
- Elektronisch übermittelte Freigaben gelten als verbindlich.
§10 Vertraulichkeit
- Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.
- Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- Hiervon ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
§11 Preise
- Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Angebote basieren auf dem zum Zeitpunkt der Angebotslegung bekannten Leistungsumfang.
- Zusätzliche Leistungen, die nachträglich vom Auftraggeber beauftragt oder erforderlich werden, werden gesondert verrechnet.
- Reisekosten, Fahrtspesen, Versandkosten, Materialkosten, Fremdleistungen sowie sonstige projektbezogene Nebenkosten werden – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Beratungs-, Entwicklungs- und Konstruktionsleistungen werden nach Aufwand oder entsprechend dem vereinbarten Angebot verrechnet.
§12 Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Bei größeren Projekten ist Sce-engineering berechtigt, angemessene Teil- oder Abschlagsrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt zu stellen.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß österreichischem Recht.
- Darüber hinaus ist sce-engineering berechtigt, notwendige Mahn- und Inkassokosten geltend zu machen.
- Bis zur vollständigen Bezahlung können laufende Arbeiten ausgesetzt werden.
§13 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Waren, Prototypen, Bauteile und sonstige körperliche Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum von sce-engineering.
- Eine Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung bedarf der schriftlichen Zustimmung.
- Eine Verarbeitung oder Veränderung der gelieferten Ware erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung auf Risiko des Auftraggebers.
§14 Abnahme von Entwicklungsleistungen
- Entwicklungs-, Konstruktions- und Planungsleistungen gelten als erbracht, sobald sie dem Auftraggeber zur Prüfung übermittelt wurden.
- Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine schriftliche Beanstandung wesentlicher Mängel, gelten die Leistungen als abgenommen.
- Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Änderungswünsche nach erfolgter Abnahme stellen einen neuen Auftrag dar.
§15 CAD-Daten und technische Unterlagen
- Sämtliche im Rahmen eines Projektes erstellten technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von sce-engineering.
Hierzu zählen insbesondere:
- CAD-Modelle
- 3D-Modelle
- Baugruppen
- Zeichnungen
- Fertigungszeichnungen
- STEP-Dateien
- STL-Dateien
- technische Berechnungen
- Simulationen
- Renderings
- Dokumentationen
- Der Auftraggeber erhält ausschließlich jene Datenformate, die ausdrücklich vereinbart wurden.
- Ein Anspruch auf Herausgabe nativer CAD-Dateien (z. B. SolidWorks-, Inventor-, Creo-, CATIA-, Fusion-Dateien oder vergleichbare Konstruktionsdateien) besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Ohne gesonderte Vereinbarung verbleiben sämtliche nativen Entwicklungsdaten bei sce-engineering.
§16 Urheber- und Nutzungsrechte
- Sämtliche von sce-engineering erstellten Konstruktionen, Entwicklungen, Zeichnungen, Konzepte und Dokumentationen unterliegen dem Urheberrecht sowie den Bestimmungen des geistigen Eigentums.
- Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht.
- Eine darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Soweit keine ausschließlichen Nutzungsrechte vereinbart wurden, verbleiben sämtliche Rechte bei sce-engineering.
- sce-engineering ist berechtigt, allgemeine technische Erkenntnisse und erworbenes Know-how auch für andere Projekte zu verwenden, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen oder Schutzrechte des Auftraggebers verletzt werden.
§17 Geheimhaltung
- Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche nicht öffentlich bekannten technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Informationen vertraulich zu behandeln.
- Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
- Von der Geheimhaltung ausgenommen sind Informationen,
- die bereits öffentlich bekannt sind,
- die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden,
- deren Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist.
§18 Referenznennung
- sce-engineering ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Zustimmung als Referenzkunden zu nennen.
- Eine Veröffentlichung von Fotos, Zeichnungen oder Projektdetails erfolgt ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers.
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
§19 Schutzrechte Dritter
- Werden Leistungen nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers gefertigt, trägt ausschließlich der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
- Der Auftraggeber hält Sce-engineering hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter schad- und klaglos.
- sce-engineering ist nicht verpflichtet, angelieferte Konstruktionen oder Zeichnungen auf bestehende Schutzrechte zu prüfen.
§20 Datensicherung
- Digitale Projektdaten werden nach Abschluss des Projektes für einen angemessenen Zeitraum archiviert.
- Ein Anspruch auf dauerhafte Speicherung besteht nicht.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm übergebene Daten unverzüglich selbst zu sichern.
- Nach Ablauf der internen Aufbewahrungsfrist kann sce-engineering Projektdaten löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§21 Elektronische Datenübermittlung
- CAD-Dateien, Zeichnungen und sonstige Projektdaten können elektronisch übermittelt werden.
- Trotz größtmöglicher Sorgfalt kann keine Gewähr für die vollständige Virenfreiheit elektronischer Daten übernommen werden.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seiner IT-Systeme zu treffen.
§22 Eigentum an Entwicklungsergebnissen
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben sämtliche Entwicklungsunterlagen bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von sce-engineering.
- Individuelle Entwicklungen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
- Serienfertigungen auf Grundlage der Entwicklungsergebnisse bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, sofern dies nicht bereits Vertragsbestandteil war.
§23 3D-Druck und Prototypenfertigung
- sce-engineering fertigt Prototypen, Funktionsmuster, Einzelteile und Kleinserien nach den vereinbarten Spezifikationen.
- Bei additiven Fertigungsverfahren (3D-Druck) sind fertigungsbedingte Toleranzen technisch unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar, sofern sie die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Eigenschaften wie Oberflächenqualität, Farbabweichungen, Schichtstruktur oder Maßtoleranzen entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik des eingesetzten Fertigungsverfahrens.
- Prototypen dienen grundsätzlich der Erprobung und Validierung. Sie sind nicht automatisch für den dauerhaften oder sicherheitskritischen Einsatz bestimmt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Prototypen vor ihrem produktiven Einsatz eigenständig zu prüfen und freizugeben.
§24 Laserbearbeitung
- Laserbearbeitungen erfolgen nach den vom Auftraggeber freigegebenen Zeichnungen oder Datensätzen.
- Materialbedingte Eigenschaften, Farbabweichungen oder geringfügige Bearbeitungsspuren stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Funktion erfüllt wird.
- Für Materialfehler oder Eigenschaften beigestellter Werkstoffe übernimmt sce-engineering keine Haftung.
§25 Sonderanfertigungen
- Individuell angefertigte Produkte werden ausschließlich nach den Vorgaben des Auftraggebers hergestellt.
- Sonderanfertigungen sind von Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen, sofern kein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch besteht.
- Änderungen nach Produktionsbeginn können zusätzliche Kosten und Lieferzeitverlängerungen verursachen.
§26 Beistellmaterial
- Stellt der Auftraggeber Material, Bauteile oder Komponenten zur Verfügung, haftet sce-engineering nicht für daraus resultierende Mängel oder Produktionsausfälle.
- Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Eignung des bereitgestellten Materials.
- Zusätzlicher Prüfaufwand kann gesondert verrechnet werden.
§27 Technische Freigaben
- Zeichnungen, CAD-Modelle, Renderings oder technische Unterlagen sind vom Auftraggeber vor Produktionsbeginn sorgfältig zu prüfen.
- Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit sämtlicher Maße, Geometrien, Stückzahlen und technischen Anforderungen.
- Nach erfolgter Freigabe gehen Fehler, die auf freigegebene Unterlagen zurückzuführen sind, nicht zu Lasten von sce-engineering.
§28 Gewährleistung
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen des österreichischen Rechts, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.
- Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- sce-engineering ist zunächst berechtigt, nach eigener Wahl Verbesserung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vorzunehmen.
- Schlägt die Verbesserung trotz angemessener Frist fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
- Natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Verwendung, eigenmächtige Änderungen oder fehlerhafte Montage durch Dritte begründen keine Gewährleistungsansprüche.
§29 Haftung
- sce-engineering haftet für Schäden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
- Die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, mittelbare Schäden sowie Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
- Für Schäden, die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, übernimmt sce-engineering keine Haftung.
- Für Konstruktionen oder Fertigungen nach Kundenvorgaben haftet sce-engineering nicht für deren technische Eignung oder rechtliche Zulässigkeit, sofern keine gesonderte Entwicklungs- oder Prüfleistung vereinbart wurde.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
§30 Schulungen
- Schulungen werden entsprechend der jeweiligen Leistungsbeschreibung durchgeführt.
- Die vermittelten Inhalte erfolgen nach bestem Wissen und dem aktuellen Stand der Technik.
- Ein bestimmter Lernerfolg oder wirtschaftlicher Erfolg kann nicht garantiert werden.
- Schulungsunterlagen unterliegen dem Urheberrecht und dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder veröffentlicht werden.
§31 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet.
Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung auf der Website von sce-engineering.
§32 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
§33 Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – dass sachlich zuständige Gericht am Sitz von sce-engineering vereinbart.
Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§34 Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
§35 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.